1. Juni 2021

Landesjagdverband NRW: Neue Coronaschutzverordnung ab dem 28. Mai 2021 gültig

Dortmund, 31. Mai 2021 (LJV). Die Lockerungen des Landes hinsichtlich der Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie führen dazu, dass auch im jagdlichen Bereich wieder mehr Aktivitäten möglich sind. Mit der obersten Jagdbehörde haben wir uns hierzu in Einzelfällen abgestimmt. Auf unserer Internetseite finden Sie eine Übersicht, die auf Grundlage dieser Abstimmungen und der aktuellen, ab 28. Mai 2021 gültigen, Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) einen grundsätzlichen Überblick über zulässige Aktivitäten gibt.

Sofern in einem Kreis die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt gelten weiterhin die Einschränkungen der sog. Bundesnotbremse. Bei 7-Tages-Inzidenzen unter 100 gelten die nachsetzenden Inzidenzstufen jeweils bezogen auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt.

Immunisierte Personen im Sinne der CoronaSchVO sind vollständig geimpfte und genesene Personen, die weder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus noch eine akute Infektion aufweisen. Für Immunisierte Personen entfällt die Pflicht von Negativtestnachweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet.

Die allgemeinen Regelungen zum Mindestabstand, Maskenpflicht, allg. Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen und Rückverfolgbarkeit (§§ 4, 5, 6, 8 CoronaSchVO) sind einzuhalten, sofern nichts anderes geregelt ist.

1. Juni 2021

Schießstand: Wiedereröffnung ab dem 9. Juni 2021

Ab Mittwoch, dem 9. Juni 2021, öffnet der Schießstand Leverkusen in der Kalkstraße wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten. Bitte halten Sie sich an das Hygienekonzept. Da sich aufgrund der noch anhaltenden Covid-19 Situation in Leverkusen die Situation täglich ändern kann, bitten wir Sie sich immer aktuell zu informieren. Ansonsten gehen wir ab kommender Woche in der Regelbetrieb unter Hygieneregeln über.

2. Mai 2021

Leverkusener Jägerschaft: Mai 2021

Wir gratulieren

85 Jahre: Alberto Stanziano, Siegmund Külzer
75 Jahre: Karl-Ferdinand Kolk
65 Jahre: Volker Koelsch
60 Jahre: Christoph Efferoth, Armin Kühler

29. April 2021

Landesjagdverband NRW: Jagd und Kitzrettung während der Ausgangssperre

Düsseldorf, 29. April 2021 (MULNV). In der letzten Woche haben Bundestag und Bundesrat eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG ) verabschiedet. Inzwischen liegt auch die mit den Bundesressorts BMG und BMI abgestimmte Auslegungshilfe zur Einzeljagd während der Ausgangssperre vor. Darin ist auch eine Regelung zu nächtlichen Ausgangssperren aufgenommen. Ein aktueller Erlass der Obersten Jagdbehörde des Landes NRW an die Unteren Jagdbehörden von heute Morgen bestätigt auf dieser Grundlage noch einmal die mit dem Erlass vom 23.04.2021 erläuterten Regelungen zur Einzeljagd sowie die Möglichkeit der Durchführung von Nachsuchen, der Fallwildversorgung und Rehkitzrettung:

  1. Einzeljagd während der Ausgangssperre

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Jagd für die Bekämpfung und Prävention der Afrikanischen Schweinepest sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und des Gemüse- und Weinbaus vor Wildschäden auf den Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Eigentümer stellt die Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild in der Zeit der Ausgangssperre einen gewichtigen und unabweisbaren Zweck dar. Daher ist die Jagdausübung in Form der Einzeljagd unter diesem Punkt der Generalausnahme zu subsumieren.

  1. Rehkitzrettung

Maßnahmen der Rehkitzrettung fallen unter § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer e) bzw. f) IfSG, wenn Jägerinnen und Jäger in den frühen Morgenstunden mittels Drohnen oder Hunden Rehkitze in Wiesen aufsuchen, um sie davor zu bewahren, beim Mähen der Wiesen von den Mähmaschinen verletzt oder getötet zu werden.

  1. Nachsuchen/Fallwild

Die Bergung von Fallwild und die Durchführung von Nachsuchen während der Ausgangssperre fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer e) bzw. f) IfSG und ist auch während der Ausgangssperre möglich.